Inhaltsverzeichnis
4. Kindesschutz in der Personalpolitik
6. Kommunikation und Datenschutz
7. Inkrafttreten und Aktualisierung der Kinderschutzrichtlinie
Anlage 2: Fallmanagement-System
Anlage 4: Kontaktstellen Kindesschutz
1. Ziel und Reichweite
Ziel der Kinderschutzrichtlinie ist es, Kinder in allen Bereichen der Arbeit des Korea Verbands vor Misshandlung, Herabsetzung, Vernachlässigung und Ausbeutung sowie allen anderen Formen von Gewalt zu schützen. Klare Verhaltensregeln, standardisierte Präventionsmaßnahmen sowie transparente Kontroll- und Beschwerdemechanismen erzeugen ein hohes Niveau an Sicherheit. Zudem sollen diese Kinderschutzrichtlinien Mitarbeiter*innen vor falschen Anschuldigungen und die Organisation vor Vertrauens- und Ansehensverlust schützen.
Die Richtlinien gelten für den Verein Korea Verband e.V. und für die von ihm beschäftigten und ehrenamtlich mitarbeitenden Personen. Der Verein Korea Verband e.V. gewährleistet, dass die zuvor genannten Personengruppen eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Kinderschutzrichtlinien unterzeichnen.
2. Bezugsrahmen
Der Korea Verband beruft sich mit dieser Kindesschutzrichtlinie auf geltendes deutsches Recht (u. a. Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz und Bundeskinderschutzgesetz). Zudem orientiert er sich unter anderem an folgenden Punkten der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen:
Jedes Kind hat ein Recht auf:
- Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht,
- Gesundheit,
- Bildung und Ausbildung,
- Freizeit, Spiel und Erholung,
- eine eigene Meinung und auf Information, Mitteilung und Versammlung,
- gewaltfreie Erziehung im Rahmen der geförderten Institutionen und in Zusammenarbeit mit örtlichen Kindesschutzinitiativen/-organisationen, Prüfung auf Einhaltung der nationalen Kinderrechtsgesetze und – soweit möglich – der Einbindung der Erziehungsberechtigten,
- sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen, z. B. falls an den Projektorten eine solche Notlage plötzlich zu erkennen ist und
- Betreuung bei Behinderungen.
3. Verpflichtungserklärung
Der Korea Verband verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Aktivitäten die Rechte und das Wohlbefinden von Kindern zu schützen, ihre Förderung und Teilhabe zu stärken und die nachfolgenden Standards in seiner Arbeit zu etablieren. Er setzt sich dabei zum Ziel,
- dazu beizutragen ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte gewährleistet wird,
- ein Bewusstsein für das Thema Kindesschutz innerhalb des Korea Verbands bei den Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und ehrenamtlichen Mitarbeitenden und Partner*innen zu schaffen,
- im Rahmen seiner Presse-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit die Würde der Kinder zu wahren und die allgemeinen Standards zur Kommunikation und zum Datenschutz (s. unten) zu beachten,
- alle Verdachtsfälle ernst zu nehmen und sofort eine Beratung bei einer anerkannten und allen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle bekannten Liste von Kontaktstellen zum Kindesschutz in Anspruch zu nehmen.
4. Kindesschutz in der Personalpolitik
Der Korea Verband verpflichtet sich, Personen von einer Bewerbung abzuhalten bzw. Bewerbungen solcher Personen zu identifizieren, die sich gegebenenfalls gezielt durch eine Einstellung in der Geschäftsstelle des Vereins Zugang zu Kindern verschaffen möchten. Folgende Verfahren finden Anwendung:
(1) Stellenanzeigen haben darauf zu verweisen, dass der Korea Verband eine Organisation ist, die sich dem Kindesschutz verpflichtet fühlt.
(2) Alle Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle sowie die ehrenamtlichen Mitarbeitenden und Gremienmitglieder erhalten eine Einführung zum Thema Kindesschutz, inklusive der Vorgaben und Richtlinien. Sie sind dazu verpflichtet, diese zu befolgen.
(3) Zudem müssen alle Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle, ehrenamtliche Mitarbeitende und Gremienmitglieder die „Selbstverpflichtungserklärung für Mitarbeiter*innen des Korea Verbands zum Thema Kindesschutz“ (s. Anlage) unterschreiben.
(4) Bei Bedarf und längerfristiger Beschäftigung durch den Korea Verband kann von Externen ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 72a SGB VIII verlangt werden. Dies wird vom Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsführung entschieden.
5. Fallmanagement
Der Korea Verband geht jedem (Verdachts-) Fall von Kindeswohlgefährdung und Kinderschutzverletzung unverzüglich und sorgfältig nach. Das zu diesem Zweck institutionalisierte Fallmanagementsystem (siehe Anlage) stellt sicher,
- dass der jeweilige Sachverhalt unverzüglich untersucht wird,
- dass betroffene Kinder geschützt werden und Zugang zu Hilfsangeboten bekommen,
- dass mit einer angemessenen Reaktion alle Beteiligten der Situation entsprechend behandelt werden.
Der Fallmanagementplan bietet Entscheidungsträgern wie auch den Mitarbeiter*innen des Korea Verbands einen Bezugsrahmen und unterstützt den Informationsfluss an relevante Akteure. Die Zuständigkeiten, Abläufe und Prinzipien sind allen Mitarbeitenden bekannt.
Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch eine/n Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle des Korea Verband, seiner Gremienmitglieder, ehrenamtlicher Mitarbeitenden oder Honorarkräfte vor, ist dies unverzüglich der Geschäftsführung oder dem/der jeweiligem/n Vorsitzenden der Gremien mitzuteilen. Diese/r ergreift im Sinne des Fallmanagement-Systems weitere Schritte.
6. Kommunikation und Datenschutz
Um die an Projekten des Korea Verbands beteiligten Kinder und Jugendlichen vor Gefahren, Gewalt oder Stigmatisierung zu schützen, fordert der Korea Verband, dass jegliche Herstellung und Verbreitung medialer Inhalte die Würde der Kinder wahrt und ihre Identität schützt. Der Korea Verband verpflichtet daher alle Berichterstatter*innen, die nachfolgenden, allgemeinen Kommunikationsstandards und Datenschutzgrundsätze zum Schutz des Kindeswohls zu beachten:
Alle Medieninhalte beruhen auf den Werten von Respekt und Gleichheit und wahren die Würde der dargestellten Person. Kinder werden als Persönlichkeiten mit vielen Facetten und Potenzialen dargestellt. Die Reduzierung auf eine Opfer- oder andere stereotype Rolle wird vermieden. Vor der Erstellung von Medieninhalten und Projektunterlagen auf denen Kinder abgebildet sind, wie Flyern oder Projektdokumentationen, sind die betreffenden Kinder und ihre Eltern/Erziehungsberechtigte auf verständliche Weise über den Zweck und die Nutzung zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Die Privatsphäre aller Personen in Projekten und im Projektumfeld wird zu jeder Zeit respektiert. So sind immer Pseudonyme für die Kinder zu verwenden, es sei denn, die Nennung des Namens ist im Interesse des betreffenden Kindes und erfolgt mit Einverständnis des Kindes und dessen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Die Beschreibung der Lebenssituation der Kinder erfolgt vor dem Hintergrund ihres sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes, um die Komplexität des Kontextes aufzuzeigen.
7. Inkrafttreten und Aktualisierung der Kinderschutzrichtlinie
Diese Kindesschutz-Richtlinie tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 15. Juni 2024 in Kraft und wird alle drei Jahre durch die Geschäftsführung oder alternativ den geschäftsführenden Vorstand des Vereins überprüft und gegebenenfalls ergänzt und erneut vom Vorstand verabschiedet.
Die Überarbeitung erfolgt aufgrund analysierter Erfahrungswerte der organisationsinternen Kindesschutz-Praxis sowie aufgrund von Änderungen der international geltenden Kindesschutz-Standards sowie nationalen und internationalen Rechts.
Anlage 1: Definitionen
Kinder
Ein Kind ist jede Person unter 18 Jahren (vgl. § 2 BGB).
Jugendliche, Jugendlicher
Dieser Begriff umfasst entsprechend der Definition der Vereinten Nationen junge Frauen, junge Männer und junge Menschen mit anderen Geschlechtsidentitäten – zwischen 15 und 24 Jahren.
Arten von Kindeswohlgefährdung
Kindesmisshandlung oder Kindeswohlgefährdung umfasst alle Formen der körperlichen und/oder emotionalen Misshandlung, der sexualisierten Gewalt, der Verwahrlosung, der Vernachlässigung oder der kommerziellen bzw. anderweitigen Ausbeutung, die zu einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdung der Gesundheit, des Überlebens, der Entwicklung oder der Würde des Kindes führen innerhalb eines von Verantwortung, Vertrauen oder Macht geprägten Verhältnisses. Ausgehend hiervon werden folgende fünf Hauptkategorien von Kindesmisshandlung abgeleitet:
Körperliche Misshandlung: ist die tatsächliche oder potentielle körperliche Verletzung eines Kindes aufgrund von böswilliger Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht.
Sexualisierte Gewalt: ist jede tatsächliche oder angedrohte sexuell motivierte Berührung eines Kindes, d. h. sämtliche Formen sexueller Aktivitäten, wie übergriffige Berührungen, Penetration, sowie Aktivitäten ohne körperlichen Kontakt, wie zum Beispiel das Ansprechen oder das Zeigen von pornographischem Material sowie das analoge oder digitale Zeigen von sexuellen Bildern oder Filmen.
Emotionale Misshandlung: umfasst das Vorenthalten einer dem Alter angemessenen und die psycho- soziale Entwicklung des Kindes fördernden Umgebung sowie andauernde oder schwerwiegende verbale Misshandlung, Demütigung, Abwertung oder Zurückweisung, die negative Auswirkungen auf die seelische Verhaltensentwicklung eines Kindes verursacht.
Ausbeutung: schließt die kommerzielle oder anderweitige Ausnutzung eines Kindes durch Aktivitäten ein, die das Kind zugunsten eines Dritten ausübt. Diese Tätigkeiten umfassen Kinderarbeit und Kinderprostitution sowie jede andere Tätigkeit, die zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Kindes führt, das Kind in seiner physischen und mentalen Gesundheit beeinträchtigt, von seiner (Aus-)Bildung abhält und die moralische und psychosoziale Entwicklung des Kindes stört.
Vernachlässigung: beginnt, sobald einem Kind die Grundversorgung für seine körperliche und psychosoziale Entwicklung vorenthalten wird – etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Ernährung, Kleidung, Unterkunft oder Bildung.
Anlage 2: Fallmanagement-System

Anlage 3: Selbstverpflichtungserklärung für Mitarbeiter*innen und Gremienmitglieder des Korea Verbands zum Thema Kindesschutz
Der Korea Verband hat sich dazu verpflichtet, zum Schutz des Kindeswohls in der eigenen Organisation, bei Veranstaltungen und in der Projektarbeit zu sensibilisieren. Deshalb sind organisationsintern Maßnahmen der Prävention und Reaktion etabliert, die das Risiko von Gewalt und Kindeswohlgefährdung minimieren. Zielsetzung der Verhaltensrichtlinien zum Umgang mit Kindern ist es, dass die Mitarbeiter*innen und Gremienmitglieder des Korea Verbands die gemeinsame Verantwortung für die Sicherheit der Kinder direkt und indirekt wahrnehmen.
Name: ______________________________________
Funktion: ______________________________________
In Kenntnis der Kindesschutz-Richtlinie des Korea Verband zum Schutz von Kindern verpflichte ich mich, die darin definierten Verhaltensregeln in meinem Arbeitsumfeld zu beachten, bekannt zu machen, zu verbreiten und auf alle Bedenken, Anschuldigungen und Vorkommnisse sofort zu reagieren und der/dem zuständigen Kolleg*in in der Geschäftsstelle unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. In diesem Sinne werde ich dazu beitragen, ein für Kinder sicheres, förderliches und ermutigendes Umfeld zu schaffen, die Meinung und Sorgen von Kindern ernst nehmen und sie als Persönlichkeiten fördern sowie alle Kinder mit Respekt behandeln.
Ich werde nach Möglichkeit die „Zwei- Erwachsenen-Regel“ befolgen, das heißt dafür Sorge tragen, dass ein*e weitere*r Erwachsene*r anwesend oder in Reichweite ist, wenn Einzelgespräche geführt werden oder wenn sich ein Kind als Gast in der Geschäftsstelle, bei Veranstaltungen oder Projektbesuchen befindet. Wenn ein*e weitere*r Erwachsene*r oder ich ein persönliches Gespräch mit einem Kind führt, werde ich darauf achten, dass ein*e zweite*r Erwachsene*r Sichtkontakt hat. Beim Fotografieren, Filmen oder Berichten in der Öffentlichkeitsarbeit werde ich die Menschenwürde und das Schutzbedürfnis von Kindern achten, insbesondere auch mit persönlichen Daten sorgsam umgehen und dies auch von Dritten einfordern, die Informationen über Kinder durch den Korea Verband erhalten.
Ich versichere, nicht wegen einer in § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) bezeichneten Straftat rechtskräftig verurteilt worden zu sein und dass derzeit weder ein gerichtliches Verfahren noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat gegen mich anhängig ist. Im Rahmen dieser Erklärung verpflichte ich mich dazu, den Korea Verband über die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens unverzüglich zu informieren.
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Ort, Datum Unterschrift
Anlage 4: Kontaktstellen Kindesschutz
Hotline-Kinderschutz Berlin (24 Stunden)
(030) 61 00 66
Kinderschutzteam Mitte (Wenn man sich um ein Kind Sorgen macht, Montag bis Freitag von 8:00 – 18:00 Uhr)
(030) 90182-55555
Polizei
Notruf:110, Bürgertelefon (030) 4664 – 4664
Notübernachtung (für junge Menschen von 14-20 Jahren – auch anonym – Ecke Fasanenstr. 91, 10623 Berlin · nahe Bahnhof Zoo, 365 Tage im Jahr, 22.00 – 10.00 Uhr)
(030) 61 00 68 17
Frauenhaus Berlin
(0 30) 8 51 10 18
Übersicht Frauenhäuser Berlin/BB: https://www.big-berlin.info/node/145
Krisentelefon (allgemein, 24 Stunden, anonym) 0800 111 0 111
Erstanlaufstelle zum Thema häusliche Gewalt (24 Stunden)
(030) 611 03 00
Das Hilfetelefon – Beratung und Hilfe für Frauen (des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 24 Stunden)
08000 116 016 sowie Sofort-Chat: https://www.hilfetelefon.de/